Information zu Zuzahlungen

Da es in letzter Zeit vermehrt zu Beschwerden gekommen ist, hier ein Wort zu den kassenärztlich vereinbarten Zuzahlungen zu ergotherapeutischen Behandlungen:

Wir berechnen keine willkürlichen Preise. Die gesamte Vorgehensweise ist im Sozialgesetzbuch geregelt und die Preise mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) in Zusammenarbeit mit dem GKV-Spitzenverband (zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland) vertraglich vereinbart.

Die Zuzahlungen für Heilmittel (wie Ergotherapie) sind im Sozialgesetzbuch V § 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 61 Satz 3 geregelt. Die Kosten sind auf die erbrachten Heilmittel begrenzt und betragen 10% der mit der Kassenärztlichen Vereinigung vereinbarten Leistungsvergütung zuzüglich 10€ Verordnungsgebühr pro Rezept.

Zuzahlungspflichtig sind alle Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen sind Patienten, die aufgrund von Bestimmungen in § 62 SBG V durch die Krankenkasse von der Zuzahlung befreit sind.

Für die Ermittlung der Höhe der Zuzahlung ist der erste Behandlungstag der Verordnung maßgebend; die gesamte Zuzahlung ist laut Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V am Tag der ersten Behandlung fällig.

Die von uns üblicherweise praktizierte Vorgehensweise ist folgende: Wir erstellen nach Anlage der virtuellen Verordnung in unserem Praxis-System eine Rechnung, die Sie per DHL an die uns genannte (bzw. auf der Verordnung aufgedruckte) Anschrift zugestellt erhalten. Die Zuzahlung können Sie bequem per Banküberweisung innerhalb von 14 Tagen vornehmen oder aber auch anlässlich des nächsten Behandlungstermines in der Praxis in bar gegen Aushändigung eines Quittungsbeleges zahlen.

Kommen Sie selbst Ihrer Zuzahlungspflicht nach schriftlicher Aufforderung nicht nach, wird die Zuzahlung nach unserer Abrechnung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB V von Ihrer Krankenkasse von Ihnen eingezogen werden.

Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, hat unser Büro-Team ein offenes Ohr für Sie. Sprechen Sie uns gerne an.